Allgemeine Vertragsgrundlagen Grafikdesign (AVGG)
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Die Entwürfe
und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige
oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer
eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung
zu zahlen.
1.3. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt
in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im
Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen
auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung
über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
(Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber
das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe
in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt
bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren
Schaden geltend zu machen.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
und ohne Abzug.
2.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig.
Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten
Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte
der Gesamtvergütung beträgt.
2.3. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als
ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
3. Fremdleistungen
3.1. Der Designer
ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbe-sondere von
der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
4.1. An Entwürfen
und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigen-tumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens
drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1. Der Designer
ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten.
5.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten
zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers
verändert werden.
5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung
des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien
und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Der Auftraggeber
legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster
vor.
6.2. Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen
er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt
der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem
Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der
Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
7. Haftung
7.1. Der Designer
haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch
für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer
unerlaubten Handlung resultieren.
7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt
auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung
für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit und Eintra-gungsfähigkeit seiner Entwürfe und
sonstigen Designarbeiten.
7.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach
gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen
des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht
der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so
hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten
Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein,
stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Für
den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss
ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.