Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVGF)
1.
Geltung der Vertragsgrundlagen
1.1. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt
ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge,
sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotodesigner ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1. Kostenvoranschläge
des Fotodesigners sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotodesigner
nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten
Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2. Der Auftraggeber darf dem Fotodesigner für die Aufnahmearbeiten
nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt
ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Fotodesigner
von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser
Pflicht resultieren.
2.3. Muß bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch
genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist
der Fotodesigner bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4. Der Fotodesigner wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei
Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an
den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens
zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotodesigner eingegangen sein.
Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und
mängelfrei abgenommen.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1. Wird die
für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotodesigner
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
so erhält der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten
verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die
Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotodesigner im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle, Reisen).
3.3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird
eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar
jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotodesigner
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst
mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher
Nebenkosten.
4. Anforderung von Archivbildern
4.1. Bilder,
die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotodesigners anfordert, werden zur
Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins
zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag
zustande, sind sie mit Fristablauf an den Fotodesigner zurückzugeben.
4.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen
Freigabeerklärung des Fotodesigners.
4.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu
Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine
kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet,
ist der Fotodesigner, vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung
der Bilder nicht gekommen ist.
4.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotodesigner eine
Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen
Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 Euro beträgt. Versandkosten (Verpackung,
Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi,
Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5. Nach Ablauf der Auswahlfrist (4.1.) sowie bei Überschreitung der
Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis
zum Eingang der Bilder beim Fotodesigner eine Blockierungsgebühr von
1,25 EURO pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen,
es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten
oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.
5. Nutzungsrechte
5.1. Der Auftraggeber
erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten
Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs
der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotodesigner
berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen
Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf
der schriftlichen Zustimmung des Fotodesigners.
5.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung
zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische
Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe
(z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung
des Fotodesigners. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter
Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotodesigner als Urheber
zu benennen. Die Benennung muß beim Bild erfolgen.
6. Digitale Bildverarbeitung
6.1. Die Digitalisierung
herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege
der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig,
soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der
Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers
und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die
Speicherung der Bilddaten in Onlinedatenbanken oder sonstigen digitalen Archiven,
die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen
dem Fotodesigner und dem Auftraggeber.
6.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muß der Name des Fotodesigners
mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat
außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung
der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm
sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotodesigner
jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7. Schutzrechte Dritter
7.1. Sofern nicht
der Fotodesigner ausdrücklich zusichert, das abgebildete Personen oder
die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten
Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt
die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die
Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc.
dem Auftraggeber.
7.2. Der Fotodesigner übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung
seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch
die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder
sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1. Der Fotodesigner
haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch
für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer
unerlaubten Handlung resultieren.
8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers, in einer dafür geeigneten Verpackung.
8.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden
Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach
den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber
Schadensersatz zu leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt,
mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EURO für jedes Original
und von 200,00 EURO für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenpauschale. Die Geltendmachung
eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotodesigner vorbehalten.
8.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe
eines Bildes, egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form, ist
der Fotodesigner berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen
Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 Euro pro Bild und Einzelfall.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon
unberührt.
8.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotodesigners
(5.4.) oder wird der Name des Fotodesigners mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft
verknüpft (6.3.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars
zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 Euro pro Bild und Einzelfall. Dem Fotodesigner
bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
vorbehalten.
9. Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honorare, Nutzungsvergütung und sonstigen Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
10.1. Die Nichtigkeit
oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des
Fotodesigners als Gerichtsstand vereinbart.