Diese Allgemeine Vertragsgrundlagen gelten für alle zwischen dem Designer und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht..
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer
erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle erstellten Fotografien, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach
§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Fotografien, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe
der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung
nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen
Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte
gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren
Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung.
Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben
keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen
kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Das erstellen von Fotografien, bzw. Entwürfen und
Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des
Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, bzw. aufgrund der
Listen der BVPA [Bundesverband der Pressebildagenturen und Bildarchive], sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Fotografien oder Entwürfe später, oder in größerem Umfang
als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt,
die Vergütung für die ausgeweitete Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen
bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung
und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung
ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden
die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung
jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen,
so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach
Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon
unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen
wie die Umarbeitung oder Änderung, Nachbearbeitung von Fotografien, Reinzeichnungen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich
der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber
zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Fotografien, analog und auch digitral, Entwürfen
und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben,
falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts für Grafikdesignleistungen, die im Computer
erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber
die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert
werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung
der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler
nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der
Auftraggeber dem Designer 5 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich.
Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Der Designer verpflichtet
sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts
etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen
nicht.
7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind
die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers.
Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die
Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk
als mangelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags
besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort
ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die
Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.